I.
Der Antragsteller ist das gemeinsame Kind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der weiteren Beteiligten. Das Sorgerecht wurde der Antragsgegnerin allein übertragen (Amtsgericht Bingen - 9 F 64/01 -); ein nachfolgender Sorgerechtsantrag des Kindesvaters wurde zurückgewiesen (Amtsgericht Bingen - 9 F 14/05 -). Am 27. Dezember 2004 wechselte der Antragsteller in den Haushalt des Kindesvaters, wo er seither lebt.
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