I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anfechtung der Vaterschaft zu den in der Ehe mit der Kindesmutter geborenen Kindern Sophie und Sarah.
Für das Verfahren hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung nach Vernehmung des Zeugen R. R. im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.
Der dagegen vom Kläger eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs.1 Nr.1, 569 Abs. 1und 2 ZPO zulässig; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Denn die angefochtene Entscheidung überzeugt nicht.
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