Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) ist begründet, da die Rechtsverteidigung des Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Familiengericht auf die Vaterschaftsfeststellungsklage des Kindes (§§ 1600d, 1600e BGB) ein Sachverständigengutachten einzuholen beabsichtigt, wie es in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat. Dem Hauptsacheverfahren würde also - abweichend von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - unzulässigerweise vorgegriffen, würde dem Beklagten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung versagt.
Das Familiengericht wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte kostenarm ist. Die von ihm vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nachbesserungsbedürftig, weil er von den angegebenen Einnahmen wohl kaum leben kann und das Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO im Übrigen nicht vollständig ausgefüllt hat.
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