1.
Der Antragsteller hat seinen beim Amtsgericht Hagen anhängig gemachten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Begleichung der Hauptforderung zurück genommen und die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht - AG Lünen - zur Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beantragt. Das Amtsgericht Lünen hält die Verweisung des Verfahrens an das Streitgericht im Hinblick auf § 696 Abs. 1 ZPO für unzulässig.
2.
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