OLG Bremen - Beschluss vom 04.06.2007
4 WF 73/07
Normen:
BGB § 1375 ; BGB § 1384 ; BGB § 1387 ; HausratsVO § 8 Abs. 1 ; HausratsVO § 8 Abs. 2 ; HausratsVO § 9 ; ZPO § 115 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 588
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 2681/05

Verwertbares Vermögen im Rahmen der PKH-Bewilligung - Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung

OLG Bremen, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 4 WF 73/07 - Aktenzeichen 4 WF 74/07

DRsp Nr. 2007/22335

Verwertbares Vermögen im Rahmen der PKH-Bewilligung - Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung

»1. Haben die Parteien bei der einvernehmlichen Hausratsverteilung einen PKW als Hausrat behandelt und ihm einen der Ehegatten zugeteilt, ist der PKW nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist. 2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 115 ZPO (so bereits OLG Bremen, FamRZ 83, 637).«

Normenkette:

BGB § 1375 ; BGB § 1384 ; BGB § 1387 ; HausratsVO § 8 Abs. 1 ; HausratsVO § 8 Abs. 2 ; HausratsVO § 9 ; ZPO § 115 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg.