Verwertbares Vermögen im Rahmen der PKH-Bewilligung - Abgrenzung zwischen Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung
»1. Haben die Parteien bei der einvernehmlichen Hausratsverteilung einen PKW als Hausrat behandelt und ihm einen der Ehegatten zugeteilt, ist der PKW nicht im Endvermögen des Ehegatten anzusetzen, dem er zugeteilt ist.2. Die mit dem als Hausrat behandelten Gegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten sind jedoch im Endvermögen des betreffenden Ehegatten zu berücksichtigen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.3. Eine Forderung, die erst in dem Prozess realisiert werden soll, für den PKH begehrt wird, ist regelmäßig kein verwertbares Vermögen i.S.d. § 115ZPO (so bereits OLG Bremen, FamRZ 83, 637).«