Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 20. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Beschwerdewert beträgt ca. EUR 2.565.
I. Das antragstellende Land macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend, und zwar für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 einschließlich.
Der (heute K. 10a in D. wohnende) Antragsgegner nahm mit A. R. (die heute am R. 10 in L. wohnt) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf, aus der
das (am 02. Juni 1988 geb.) Kind J. R.
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