OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.1999
8 WF 226/99
Normen:
BGB § 242 § 1569 § 1601 ; ZPO § 260 § 263 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1173
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 244/94

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen - Zeitmoment - Stufenklage auf Kindesunterhalt und nachelichen Ehegattenunterhalt - Klagehäufung - Klageänderung - Sachdienlichkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 8 WF 226/99

DRsp Nr. 2001/3626

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen - Zeitmoment - Stufenklage auf Kindesunterhalt und nachelichen Ehegattenunterhalt - Klagehäufung - Klageänderung - Sachdienlichkeit

1. Das sogenannte Zeitmoment für die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann nicht erfüllt sein, wenn die Unterhaltsrückstände Zeitabschnitte betreffen, die weniger als ein Jahr zurücklegen. 2. Wird im Rahmen einer rechtshängigen Stufenklage auf Kindesunterhalt nunmehr noch zusätzlich nachehelicher Ehegattenunterhalt geltend gemacht, dann handelt es sich um eine Klagehäufung, die entsprechend einer Klageänderung nach § 263 ZPO zu behandeln ist. Sie ist zulässig, wenn die beklagte Partei einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. 3. Bei der Frage der Sachdienlichkeit steht die Prozesswirtschaftlichkeit im Vordergrund (hier: Sachdienlichkeit bejaht, da für beide Unterhaltsansprüche vorrangig die Frage der Leistungsfähigkeit der beklagten Partei zu beantworten war).

Normenkette:

BGB § 242 § 1569 § 1601 ; ZPO § 260 § 263 ;

Gründe: