OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2007
10 WF 93/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 306/06

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 10 WF 93/07

DRsp Nr. 2007/11073

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit

1. Die nicht anerkannte bzw. festgestellte Vaterschaft ist ein rechtlicher Grund im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB, der den Unterhaltsberechtigten ohne Einschränkungen berechtigt, Unterhalt für die Vergangenheit zu verlangen. Für die Zeit vor dem 1.7.1998 ist, soweit der Vater auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, auf die entsprechende Vorschrift des § 1615 d BGB in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung zurückzugreifen. 2. Die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB führt nicht zum Ausschluss der allgemeinen Grundsätze zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 242 BGB.