VGH Hessen, vom 08.10.1979 - Aktenzeichen VIII OE 147/79
DRsp Nr. 1994/13968
Für eine Namensänderung muß gem. § 3NamÄndG ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe für eine künftige andere Namensführung so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlagen haben, zurücktreten müssen.