VGH Hessen vom 08.10.1979
VIII OE 147/79
Normen:
BGB § 1616 ;
Fundstellen:
NJW 1980, 1540

VGH Hessen - 08.10.1979 (VIII OE 147/79) - DRsp Nr. 1994/13968

VGH Hessen, vom 08.10.1979 - Aktenzeichen VIII OE 147/79

DRsp Nr. 1994/13968

Für eine Namensänderung muß gem. § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe für eine künftige andere Namensführung so wesentlich sind, daß die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlagen haben, zurücktreten müssen.

Normenkette:

BGB § 1616 ;
Fundstellen
NJW 1980, 1540