OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.08.2021
17 UF 142/21
Normen:
LuGÜ Art. 35 Abs. 2; LugÜ Art. 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 218/21

Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 17 UF 142/21

DRsp Nr. 2022/16069

Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels

Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats und die inhaltliche Richtigkeit deren Entscheidung darf im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nicht nachgeprüft werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.04.2021, Az. 29 F 218/21, in Ziff. 1 Abs. 1 der Entscheidungsformel

abgeändert .

Ziff. 1 Abs. 1

Das Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR - vom 18.08.2020, ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Ziff. 10, 11 und 12) mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3.

Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens wird

zurückgewiesen .

4.

Der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung wird

zurückgewiesen .

5.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

6.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 799.913,00 € festgesetzt.

Normenkette:

LuGÜ Art. 35 Abs. 2; LugÜ Art. 45 Abs. 2;

Gründe

I.

1.

a)

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schweizer Urteils, durch das der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet worden ist.

1. 2. 3.