OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2018
11 UF 25/18
Normen:
VO (EG) Nr. 4/2009 Art. 75 Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 178/17

Vollstreckbarkeit einer niederländischen Unterhaltsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 11 UF 25/18

DRsp Nr. 2018/17495

Vollstreckbarkeit einer niederländischen Unterhaltsentscheidung

Der Beschluss über die Vollstreckbarkeit einer niederländischen Unterhaltsentscheidung ist, sofern dies versehentlich unterblieben ist, um die Erhöhung des Unterhaltsbetrages ab einem bestimmten Zeitpunkt um deren Bezifferung zu ergänzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 27./30.10.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die für vollstreckbar erklärte Entscheidung der Rechtbank Gelderland in den Niederlanden vom 16.2.2011 zum Aktenzeichen 115770 FA RK 10-1664 dahin lautet,

dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für die Zeit vom 26.5.2011 bis einschließlich 26.5.2023 Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen, und zwar für die Unterhaltszeiträume

ab Mai 2011 in Höhe von monatlich € 340,00,
ab Januar 2012 in Höhe von monatlich € 344,42,
ab Mai 2012 in Höhe von monatlich € 465,98,
ab Januar 2013 in Höhe von monatlich 473,90,
ab Januar 2014 in Höhe von monatlich € 478,17,
ab Januar 2015 in Höhe von monatlich € 482,00,
ab Januar 2016 in Höhe von monatlich € 488,27,
ab Januar 2017 in Höhe von monatlich € 498,52 und
ab Januar 2018 in Höhe von monatlich € 506,00.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.