AG Wiesbaden, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 103/14
Vollstreckung der Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer gemeinsamen Erziehungsberatung im Rahmen einer Umgangsvereinbarung
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 WF 45/15
DRsp Nr. 2015/15706
Vollstreckung der Verpflichtung der Eltern zur Teilnahme an einer gemeinsamen Erziehungsberatung im Rahmen einer Umgangsvereinbarung
Eine Verpflichtungserklärung der Eltern zur Teilnahme an einer gemeinsamen Erziehungsberatung ist nicht unmittelbarer Gegenstand der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2FamFG, sondern insoweit Teil eines darüber hinausgehenden Vergleichs der Eltern i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1ZPO. Als Vollstreckungstitel i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 3FamFG ist dieser aber nicht geeignet, weil die Beteiligten über den Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens nicht verfügen konnten. Umgangssachen i.S. d.§ 151 Nr. 2 FamFG zählen nämlich zu den Amtsverfahren nach § 24FamFG, die wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegen. Deshalb sind in diesen amtswegigen Verfahren geschlossene Vereinbarungen außerhalb von § 156 Abs. 2FamFG nicht einer Vollstreckung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3FamFG zugänglich.
Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.