Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 21.08.2014 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten waren neun Jahre lang miteinander liiert, sie trennten sich im Februar 2011 auf Veranlassung der Antragstellerin.
Mit am 20.10.2011 erlassenen Beschluss untersagte das Amtsgericht - Familiengericht - Marl (Aktenzeichen 36 F 297/11) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung,
- die Antragstellerin zu bedrohen
1. 2. 3. 4.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|