OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2015
2 WF 232/14 und 2 WF 237/14
Normen:
§§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG; 890 Abs. 1 S. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 297/11

Vollstreckung einer nicht befristeten, mehrere Jahre zurückliegenden Gewaltschutzanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14

DRsp Nr. 2015/8115

Vollstreckung einer nicht befristeten, mehrere Jahre zurückliegenden Gewaltschutzanordnung

Ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnung entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG nicht befristet worden, führt dies dazu, dass in einem mehrere Jahre später geführten Ordnungsgeldverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 21.08.2014 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG; 890 Abs. 1 S. 1 ZPO;

Gründe

I.

Die Beteiligten waren neun Jahre lang miteinander liiert, sie trennten sich im Februar 2011 auf Veranlassung der Antragstellerin.

Mit am 20.10.2011 erlassenen Beschluss untersagte das Amtsgericht - Familiengericht - Marl (Aktenzeichen 36 F 297/11) dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung,

- die Antragstellerin zu bedrohen

1. 2. 3. 4.