OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2023
4 UF 184/19
Normen:
Art 10 Brüssel IIb-VO; Art 11 Brüssel IIb-VO;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7167/18

Vorabentscheidungsersuchen betr. die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Sorgerechtsentscheidungen nach Ablehnung eines Rückführungsantrags nach dem HKÜ durch einen DrittstaatAnwendbarkeit von Art. 10 und 11 Brüssel-IIb-VO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 4 UF 184/19

DRsp Nr. 2023/10106

Vorabentscheidungsersuchen betr. die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Sorgerechtsentscheidungen nach Ablehnung eines Rückführungsantrags nach dem HKÜ durch einen Drittstaat Anwendbarkeit von Art. 10 und 11 Brüssel-IIb-VO

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Inwieweit ist der Regelungsmechanismus in Art. 10 und Art. 11 Brüssel IIb-VO beschränkt auf Verfahren im Verhältnis von EU-Mitgliedstaaten zueinander? Konkret: 1. Gelangt Art. 10 Brüssel IIa-VO zur Anwendung mit der Folge einer fortdauernden Zuständigkeit der Gerichte im bisherigen Aufenthaltsstaat, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem Verbringen in einem EU-Mitgliedstaat (Deutschland) hatte und das Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen zwischen einem EU-Mitgliedstaat (Polen) und einem Drittstaat (Schweiz) geführt und in diesem Verfahren die Rückführung des Kindes abgelehnt wurde? Soweit Frage 1 bejaht wird: