I.
Nach vorheriger richterlicher Anhörung ordnete das Amtsgericht am 1.9.2003 die Unterbringung und Beobachtung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses R. zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Notwendigkeit einer Betreuung sowie einer Unterbringung einschließlich unterbringungsähnlicher Maßnahmen bis längstens 15.9.2003 und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an.
Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene am 8.9.2003 Beschwerde ein. Am 10.9.2003 wurde sie aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.9.2003 den Beschluss des Amtsgerichts vom 1.9.2003 aufgehoben und formlos der Betroffenen am 18.9.2003 mitgeteilt.
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