SchlHOLG - Beschluss vom 19.04.2007
2 W 5/07
Normen:
BGB § 1896 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 521
Vorinstanzen:
LG Flensburg, AG Flensburg, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 347/06 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII C 1743

Voraussetzung für Erweiterung einer Betreuung - Betreuung; Gesundheitssorge; Aufenthaltsbestimmung

SchlHOLG, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 W 5/07

DRsp Nr. 2008/15689

Voraussetzung für Erweiterung einer Betreuung - Betreuung; Gesundheitssorge; Aufenthaltsbestimmung

»Die Erweiterung der Betreuung auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung mit dem Ziel der Unterbringung des Betroffenen zur Heilbehandlung ist nur erforderlich, wenn eine Heilbehandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach §1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, das heißt, diese nach einer vorläufigen Einschätzung Erfolg versprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.