Auf die Beschwerde des früheren Antragstellers gegen den am 15.05.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels des früheren Antragstellers im Übrigen - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gütersloh vom 14. Dezember 2001 über den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten (16 F 272/00 AG Gütersloh) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:
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