Gründe:
Die nach §§ 104 f. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss eine Aussöhnungsgebühr nicht berücksichtigt.
Nach § 36 Abs. erhält der Rechtsanwalt, der in einer anhängigen Scheidungssache bei der Aussöhnung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Die eheliche Lebensgemeinschaft muss ernstlich fortgesetzt oder wieder aufgenommen worden sein mit allen sich darauf nach § Abs. beziehenden Lebensumständen wie z.B. häusliche Gemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft. Aus der zur Abgrenzung geforderten Ernsthaftigkeit der Fortsetzung oder Wiederaufnahme leitet sich als Kriterium ab, dass damit eine gewisse Dauer der Lebensgemeinschaft nach der Aussöhnung zu fordern ist (Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § , RN. 19 und 21; OLG Bamberg, JurBüro 1985, 233 f.).