I. Der Gläubiger, der gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Bezahlung von Kindesunterhalt betreibt, erteilte dem Gerichtsvollzieher Pfändungsauftrag. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (einschließlich eidesstattliche Versicherung sowie Forderungspfändung) Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab, weil die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluß hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er Prozeßkostenhilfe beantragt.
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