OLG Köln - Beschluss vom 17.01.2023
27 UF 3/23
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 13 Abs. 1; FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 02.09.2022

Voraussetzungen der Einsicht in die Akten eines SorgerechtsverfahrensZulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht

OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2023 - Aktenzeichen 27 UF 3/23

DRsp Nr. 2023/10556

Voraussetzungen der Einsicht in die Akten eines Sorgerechtsverfahrens Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht

1. In Familiensachen nach dem FamFG steht einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten gegen die Versagung der begehrten Akteneinsicht durch das erstinstanzliche Gericht - als Endentscheidung bezüglich des Einsichtsgesuchs - das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG offen, weil es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit durch das verfahrensführende Gericht getroffene Entscheidung handelt. 2. Eine an einem Verfahren zu keinem Zeitpunkt beteiligte Person hat gerade im Sorgerechtsverfahren im Hinblick auf das Geheimhaltungsbedürfnis der Beteiligten kein Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt erst recht, wenn lediglich ein nicht näher begründetes Interesse an der Person des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen vorgebracht wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 08.09.2022 gegen den sein Gesuch auf Akteneinsicht zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 02.09.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 13 Abs. 1; FamFG § 58;

Gründe