OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2007
9 WF 35/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 114 § 323 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1336
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 350/06

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen 9 WF 35/07

DRsp Nr. 2008/14185

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage

Beantragt der Unterhaltsschuldner Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsabänderungsklage, so setzt die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus, dass nach den Angaben des Antragstellers eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse festgestellt werden kann. Dabei hat der Unterhaltsschuldner bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB insbesondere darzulegen, dass er dieser nachgekommen ist und seine Arbeitskraft im Rahmen des Möglichen eingesetzt hat. Reicht das Einkommen einer ungelernten Hilfskraft nicht aus, um bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so ist es dem Unterhaltsschuldner möglicherweise unterhaltsrechtlich zuzumuten, seine Arbeitskraft anders als im ausgeübten Beruf einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 114 § 323 Abs. 1 ;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses vom 30. Januar 2007 zutreffend versagt.