Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.02.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 18.01.2018 wie folgt abgeändert:
Der Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters vom 19.12.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 22.12.2017, wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 200,- Euro festgesetzt.
Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen,
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