1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 21.08.2014, Az.: 1 F 569/13, wird abgeändert. Die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.) werden abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten beider Instanzen haben die Antragstellerin zu 1.) 29 % und der Antragsteller zu 2.) 71 % zu tragen. Darüber hinaus haben die Antragstellerin zu 1.) 29 % und der Antragsteller zu 2.) 71 % der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Instanzen zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten ihre Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.616,00 € festgesetzt.
I.
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