OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2023
1 UFH 1/23
Normen:
FamFG § 122 Nr. 4; FamFG § 218;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 238
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 473 F 19013/23

Voraussetzungen der Zuständigkeit des Gerichts des letzten Aufenthalts des Antragsgegners im familiengerichtlichen VerfahrenBindungswirkung einer nicht an den Antragsgegner zugestellten Weisungsentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen 1 UFH 1/23

DRsp Nr. 2023/8821

Voraussetzungen der Zuständigkeit des Gerichts des letzten Aufenthalts des Antragsgegners im familiengerichtlichen Verfahren Bindungswirkung einer nicht an den Antragsgegner zugestellten Weisungsentscheidung

Das angerufene Gericht hat die Muss-Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG jedensfalls in dem Umfang zu ermitteln, wie es für eine Entscheidung über die Zuständigkeit maßgebend ist.

1. Will das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers (§ 218 Nr. 4 FamFG) seine Zuständigkeit verneinen, so hat es zuvor den Antragsgegner oder in dem Fall, dass dieser verstorben ist, dessen Erben zu ermitteln und anzuhören. 2. Eine Verweisung an das Gericht des letzten Aufenthalts des Antragsgegners entfaltet keine Bindungswirkung und vermag somit dessen Zuständigkeit nicht zu begründen, wenn der Verweisungsbeschluss dem Antragsgegner nicht zugestellt werden konnte, da dieser nicht bekannt war.

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 122 Nr. 4; FamFG § 218;

Gründe

I.