Der BGH hat offengelassen, ob in einem Wiederaufnahmeverfahren (hier: wegen nichteinbezogener, unverfallbarer Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung) ein Auskunftsanspruch gegeben wäre; denn Wiederaufnahmegründe in entsprechender Anwendung der §§ 578 f. ZPO waren dort nicht gegeben.
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