1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG).
2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.5.2018.
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