BVerwG - Urteil vom 18.12.2017
5 C 36.16
Normen:
VO (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2; AEUV Art. 45 Abs. 2; UVG § 1 Abs. 4 S. 1; UVG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 3; UVG § 2 Abs. 3 Nr. 1; UVG § 7 Abs. 4 S. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 130
DÖV 2018, 495
FamRZ 2018, 917
NVwZ-RR 2018, 434
NZS 2018, 825
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 865/10
OVG Bremen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 63/13

Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Deutschland beschäftigten Wanderarbeitnehmers mit Zweitwohnsitz in Portugal auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für in Portugal bei einem Großelternteil lebende minderjährige Kinder; Anforderungen an den Umfang der Klagebefugnis im Falle einer Klage auf Leistungen über den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hinaus; EU-rechtskonforme Auslegung des Wohnsitzerfordernisses im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei Wanderrechtsarbeitern im Lichte der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit

BVerwG, Urteil vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 5 C 36.16

DRsp Nr. 2018/4356

Voraussetzungen eines Anspruchs eines in Deutschland beschäftigten Wanderarbeitnehmers mit Zweitwohnsitz in Portugal auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für in Portugal bei einem Großelternteil lebende minderjährige Kinder; Anforderungen an den Umfang der Klagebefugnis im Falle einer Klage auf Leistungen über den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hinaus; EU-rechtskonforme Auslegung des Wohnsitzerfordernisses im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei Wanderrechtsarbeitern im Lichte der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit

1. Ein über den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hinausgehendes Leistungsbegehren führt mangels Klagebefugnis zur Unzulässigkeit der Klage, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt derjenige der letzten Behördenentscheidung ist und die Behörde den Leistungsfall auch nur bis zu diesem Zeitpunkt geregelt hat.