OLG Thüringen - Beschluss vom 10.10.1996 WF 119/96
Normen:
BGB § 1577 Abs. 3 § 1580 § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 9
FamRZ 1997, 1280
FuR 1997, 57
NJW-RR 1997, 516
NJWE-FER 1997, 124 (LS)
OLGR-Jena 1997, 149
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 21.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 186/94
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts
OLG Thüringen, Beschluss vom 10.10.1996 - Aktenzeichen WF 119/96
DRsp Nr. 1997/4433
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts
1. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts besteht nach § 1605 Abs. 2BGB nicht, wenn innerhalb der Zweijahresfrist bereits Auskunft für die Berechnung des Trennungsunterhaltes erteilt worden ist.2. Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft berechtigen nicht , erneut Auskunft zu verlangen; vielmehr kann nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt werden.3. Im Hinblick auf die Regelung des § 1577 Abs. 3BGB, Verwertung des Vermögensstammes, ist beim nachehelichen Unterhalt auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Normenkette:
BGB § 1577 Abs. 3 § 1580 § 1605 Abs. 2 ;
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Versorgungsausgleich leicht gemacht" abrufen.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.