Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24.02.2016, Az.
Die der Umgangspflegerin aus der Staatskasse für die Zeit vom 04.08.2015 bis 28.11.2015 auf ihren Antrag vom 09.12.2015 zu erstattende Vergütung wird unter Antragsabweisung im Übrigen auf € 492,25 festgesetzt. Eine eventuelle Rückforderung nach den §§ 1836e BGB, 168 FamFG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 15.03.2016 gegen eine mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.02.2016 der Umgangspflegerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung von € 849,80 für den Zeitraum 04.08.-28.11.2015.
Dies hatte folgenden Hintergrund:
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