KG - Beschluss vom 11.12.2007
1 W 125/06
Normen:
BGB § 1896 ; BGB § 1903 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 101
FamRZ 2008, 1114
KGReport 2008, 414
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 127/06
AG Berlin-Wedding, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 4876

Voraussetzungen für Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Institutionen, Sozialleistungsträgern, Behörden und Gerichten

KG, Beschluss vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 1 W 125/06

DRsp Nr. 2008/3532

Voraussetzungen für Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Institutionen, Sozialleistungsträgern, Behörden und Gerichten"

»Neigt der Betroffene krankheitsbedingt dazu, eine Vielzahl von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu betreiben, kommt die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den gesonderten, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängigen Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Institutionen, Sozialleistungsträgern, Behörden und Gerichten" nur dann in Betracht, wenn diese Verfahren zu einer Gefährdung des Vermögens des Betroffenen führen können. Das ist nicht der Fall, wenn es sich um Verfahren handelt, bei denen Gebühren nicht erhoben werden. Fortführung von Senat, Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - 1 W 60/06 -, FGPrax 2007, 220 = BtPrax 2007, 84 = OLG-Report 2007, 562, und vom 27. November 2007 - 1 W 243/07.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; BGB § 1903 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Betroffene machte in einem gegen die L... B... vor dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg geführten Rechtsstreit einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation geltend. Das Landessozialgericht bestellte dem Betroffenen mit Beschluss vom 4. August 2004 bis zum Eintritt eines Betreuers einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 1 SGG und teilte dies dem Vormundschaftsgericht mit.