Die Antragstellerin ist eine 13-jährige Schülerin ohne eigenes Einkommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe liegen daher vor.
Die von ihr beabsichtigte Abänderungsklage hat auch hinreichende Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO).
Es wird die Abänderung des am 13.06.1994 beim Amtsgericht Weiden geschlossenen Vergleiches (Az: 2 F 148/94) begehrt.
In dem Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen von insgesamt 488,00 DM. Grundlage des Vergleichs war, daß der Antragsgegner ein Einkommen von monatlich 3.000,00 DM netto hatte, daß er 300,00 DM Miete bezahlte, und daß die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin das Kindergeld erhielt.
Die Antragstellerin möchte eine Erhöhung des ihr zustehenden Kindergelds auf 560,00 DM erreichen mit, der Begründung, sie sei mittlerweile in eine andere Altersstufe der Nürnberger Tabelle gekommen.
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