Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß §
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach §
2. Die Erhebung von Anhörungsrügen war hier nicht deshalb entbehrlich, weil diese offensichtlich aussichtslos gewesen wären (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>).
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