Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 - 7 OB 61/16 - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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