OLG Hamm - Beschluss vom 11.01.2007
10 UF 112/07
Normen:
BGB § 1618 Abs. 1 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Recklinghausen - 05.04.2007,

Voraussetzungen für die Einbenennung eines Kindes bei Namensungleichheit - Kindeswohl?

OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 10 UF 112/07

DRsp Nr. 2008/5414

Voraussetzungen für die Einbenennung eines Kindes bei Namensungleichheit - Kindeswohl?

Die Einbenennung muss für das Kindeswohl unabdingbar notwendig sein. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn sich aufgrund der Namensungleichheit eine Erkrankung des Kindes (hier: Asthma) entscheidend verschlechtert hat.

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die seit 2001 von dem Antragsgegner geschiedene Antragstellerin begehrt die Einbenennung des derzeit 9 Jahre alten, gemeinsamen Kindes D. Sie soll zukünftig nicht mehr den Nachnamen ihres Vaters (Antragsgegners) 'W' tragen, sondern statt dessen, wie ihre Mutter seit erneuter Heirat am 11.8.2006, mit Nachnamen 'U' heißen. Der Antragsgegner hat etwa seit 2001 keinen Kontakt mehr zu der Tochter, wofür er und die sorgeberechtigte Antragstellerin unterschiedliche Gründe angeben.