BayObLG - Beschluss vom 10.09.2003
1Z BR 36/03
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 33
BayObLGZ 2003 Nr. 44
BayObLGZ 2003, 232
NJW-RR 2004, 578
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 29/03
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 10/00

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 36/03

DRsp Nr. 2003/13252

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption

»1. Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes durch den Stiefvater nach dem Gleichgültigkeitstatbestand. 2. Ein objektiv mehrdeutiges Verhalten, das sowohl auf Rücksichtnahme auf das Kind als auch auf Gleichgültigkeit beruhen kann, lässt nur dann den Schluss auf die Gleichgültigkeit zu, wenn das Motiv der Rücksichtnahme ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der jetzt 13 Jahre alte Beteiligte zu 1 ist das Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 4. Die Ehe der Eltern wurde am 11.12.1997 geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde auf die Mutter übertragen.

Am 23.12.1998 heiratete die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 wächst in diesem Haushalt zusammen mit seiner Halbschwester, einer Tochter der Beteiligten zu 2 aus früherer Ehe, auf.