SchlHOLG - Beschluss vom 23.03.2007
2 W 61/07
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 180
OLGReport-Schleswig 2008, 523
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, AG Pinneberg, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 77/07 - Vorinstanzaktenzeichen 42 XVII M 6996

Voraussetzungen für eine Unterbringungsgenehmigung

SchlHOLG, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 2 W 61/07

DRsp Nr. 2008/15690

Voraussetzungen für eine Unterbringungsgenehmigung

»Eine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass konkrete Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich - unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit - die Erforderlichkeit der Heilbehandlung ergibt. Ferner bedarf es grundsätzlich der Darlegung eines konkreten Behandlungskonzeptes.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 23.07.2003 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen erstmals für einen Zeitraum von 6 Monaten einen (vorläufigen) Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung.