Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
I.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß §
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