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In der Familiensache wegen Regelung der elterlichen Sorge und einstweiliger Anordnung bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde dem Antragsteller durch das Amtsgericht Nürtingen - Familiengericht - am 1. August 2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt.
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