BGH - Beschluss vom 07.02.2024
XII ZB 458/23
Normen:
BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 500
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII 890/15
LG Ingolstadt, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 1137/23

Voraussetzungen und Begründungsanforderungen im Hinblick auf die Anordnung und Genehmigung einer Unterbringung für länger als ein Jahr

BGH, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen XII ZB 458/23

DRsp Nr. 2024/3360

Voraussetzungen und Begründungsanforderungen im Hinblick auf die Anordnung und Genehmigung einer Unterbringung für länger als ein Jahr

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2023 - XII ZB 219/23 - MDR 2024, 112).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 8. September 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen die Genehmigung der Unterbringung durch die Betreuerin über den 2. Juli 2024 hinaus zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 329 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der im Jahr 1941 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.