Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.
Der am 25. Oktober 1987 geborene Kläger, der bei seiner Mutter lebt, befindet sich in der allgemeinen Schulausbildung. Sein Vater hatte sich durch Urkunde des Rates des Kreises P. vom 1. Dezember 1987 verpflichtet, für den Kläger bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlichen Unterhalt von 90 M/DDR und für die Zeit danach von 105 M/DDR zu zahlen. Durch Urteil vom 31. Dezember 1992 ist er in Abänderung dieser Urkunde zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 285 DM ab Juli 1992 verurteilt worden. Mit einer von ihm erhobenen Abänderungsklage hat der Vater den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit begehrt.
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