BGH vom 24.10.1979
IV ZR 171/78
Normen:
BGB § 1573, § 1574, § 1575, § 1577 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)69a
FamRZ 1980, 126, 127
FamRZ 1980, 126, 128
JR 1980, 200
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1574 BGB LS 4
LSK-FamR/Hülsmann, § 1575 BGB LS 1
LSK-FamR/Hülsmann, § 1575 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 7
MDR 1980, 291
NJW 1980, 393

Voraussetzungen und Umfang des Unterhaltsanspruchs des während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten

BGH, vom 24.10.1979 - Aktenzeichen IV ZR 171/78

DRsp Nr. 1994/5194

Voraussetzungen und Umfang des Unterhaltsanspruchs des während der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten

A. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, daß der Ehegatte unmittelbar vor oder während der Ehe erwerbstätig war. Unerheblich ist auch, ob er gerade wegen der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging; die bloße Tatsache, daß er während der Ehe bis zur Scheidung nicht erwerbstätig war, ist eine der Anspruchsvoraussetzungen. Eine »ehebedingte« Unterlassung der Erwerbstätigkeit im Sinne eines Kausalzusammenhangs mit der Ehe ist nach dem Text und Inhalt des Gesetzes nicht erforderlich; zur Begründung einer unterhaltsrechtlichen Mitverantwortung des anderen Ehegatten genügt es, wenn eine Bedürfnislage des einen Ehegatten irgendwie mit der Ehe in Verbindung steht.