OLG Zweibrücken - Beschluss vom 01.06.2007
2 UF 36/07
Normen:
ZPO § 708 Nr. 8 ; ZPO § 709 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1641
OLGReport-Zweibrücken 2008, 387
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 138/06

Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Abänderungsurteils ohne Sicherheitsleistung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 2 UF 36/07

DRsp Nr. 2008/10802

Vorläufige Vollstreckbarkeit eines Abänderungsurteils ohne Sicherheitsleistung

»Ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, ist nicht gem. § 708 Nr. 8 ZPO ohne Sicherheitsleistung, sondern gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.«

Normenkette:

ZPO § 708 Nr. 8 ; ZPO § 709 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Klägers, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 7. Februar 2007 hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu ergänzen, ist zulässig; insbesondere kann der Antrag auf Vorabentscheidung im Sinne von § 718 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz von jeder Partei gestellt werden, er setzt keine eigene Berufung oder Anschlussberufung voraus (vgl. Herget in Zöller, ZPO 26. Aufl. Rdnr. 2 zu § 718 ZPO m.w.N.).

Der Antrag, über den gemäß § 718 ZPO vorab durch Teilurteil zu befinden ist, ist auch begründet.