Der Antrag des Klägers, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 7. Februar 2007 hinsichtlich des Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu ergänzen, ist zulässig; insbesondere kann der Antrag auf Vorabentscheidung im Sinne von § 718 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz von jeder Partei gestellt werden, er setzt keine eigene Berufung oder Anschlussberufung voraus (vgl. Herget in Zöller, ZPO 26. Aufl. Rdnr. 2 zu § 718 ZPO m.w.N.).
Der Antrag, über den gemäß § 718 ZPO vorab durch Teilurteil zu befinden ist, ist auch begründet.
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