EuGH - Urteil vom 16.02.2023
C-638/22 PPU
Normen:
AEUV Art. 267; KSÜ ; VO (EG) 2201/2003 Art. 11 Abs. 3; VO (EU) 2019/1111; GRCh Art. 47;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale Kindesentführung - Haager Übereinkommen von 1980 - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 11 - Antrag auf Rückgabe eines Kindes - Rechtskräftige Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Vollstreckung dieser Entscheidung im Fall eines von bestimmten nationalen Stellen gestellten Antrags von Rechts wegen ausgesetzt wird

EuGH, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen C-638/22 PPU

DRsp Nr. 2023/5101

Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Internationale Kindesentführung – Haager Übereinkommen von 1980 – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 11 – Antrag auf Rückgabe eines Kindes – Rechtskräftige Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird – Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Vollstreckung dieser Entscheidung im Fall eines von bestimmten nationalen Stellen gestellten Antrags von Rechts wegen ausgesetzt wird

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass