BGH - Beschluss vom 31.01.2024
XII ZB 259/23
Normen:
Fundstellen:
MDR 2024, 502
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 42/20
OLG Hamm, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 66/22

Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 27 VersAusglG bei vermögenden Ehegatten

BGH, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 259/23

DRsp Nr. 2024/4039

Vorliegen eines Härtefalls i.S.v. § 27 VersAusglG bei vermögenden Ehegatten

Zum Vorliegen eines Härtefalls iSv § 27 VersAusglG bei vermögenden Ehegatten.

Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen Vorliegens einer groben Unbilligkeit, ist es erforderlich, dass eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in Form der Gewährung einer dauerhaften Teilhabe beider Eheleute an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten, unterträglich widersprechen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 9.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.