Das Rechtsmittel der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig gem. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach herrschender Rechtsprechung kann sich die Beschwerde auch darauf stützen, dass die Partei zu Unrecht nicht auf einen Prozesskostenvorschuss verwiesen worden ist (vgl. OLG München, FamRZ 93, 821 und OLG Koblenz, FamRZ 97, 679).
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