Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Scheidungsverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwältin P. in N. beigeordnet. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 45 EUR monatlich bewilligt und Rechtsanwältin S. in H. beigeordnet.
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