Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 27. Februar 2012 - 8 F 394/11 VA - dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 1.738,94 EUR festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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