OLG Zweibrücken - Urteil vom 27.06.2003
2 UF 151/02
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 323 ; GSiG § 1 ; GSiG § 2 ; BSHG § 39 Abs. 3 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1850
NJW-RR 2003, 1299
OLGReport-Zweibrücken 2003, 452
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 36/98

Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung; Abänderungsklage bei Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung in einer Unterhaltssache; Anrechnung von zweckgerichteter Eingliederungshilfe und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 2 UF 151/02

DRsp Nr. 2003/9731

Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung; Abänderungsklage bei Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung in einer Unterhaltssache; Anrechnung von zweckgerichteter Eingliederungshilfe und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

»1. Bei Versäumung der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Wiedereinsetzungsvorschriften entsprechend anwendbar. 2. Das Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung muss in Unterhaltssachen zurücktreten, soweit die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO vorliegen. 3. Zweckbestimmte Eingliederungshilfen (hier: "Hilfe nach Maß für Behinderte") sollen zusätzliche Bedürfnisse des Empfängers abdecken und dient deshalb nicht der Entlastung des Unterhaltsschuldners. 4. Im Fall des Ehegattenunterhalts sind Leistungen, die der Unterhaltsgläubiger nach dem Grundsicherungsgesetz erhält, nicht auf seinen Unterhaltsbedarf anrechenbar.«

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1 ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 323 ; GSiG § 1 ; GSiG § 2 ; BSHG § 39 Abs. 3 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 8 ;

Tatbestand: