AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 36/98
Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung; Abänderungsklage bei Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung in einer Unterhaltssache; Anrechnung von zweckgerichteter Eingliederungshilfe und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 2 UF 151/02
DRsp Nr. 2003/9731
Wiedereinsetzung für die Anschlussberufung; Abänderungsklage bei Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung in einer Unterhaltssache; Anrechnung von zweckgerichteter Eingliederungshilfe und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
»1. Bei Versäumung der Anschließungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Wiedereinsetzungsvorschriften entsprechend anwendbar.2. Das Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung muss in Unterhaltssachen zurücktreten, soweit die Voraussetzungen einer Abänderungsklage nach § 323ZPO vorliegen.3. Zweckbestimmte Eingliederungshilfen (hier: "Hilfe nach Maß für Behinderte") sollen zusätzliche Bedürfnisse des Empfängers abdecken und dient deshalb nicht der Entlastung des Unterhaltsschuldners.4. Im Fall des Ehegattenunterhalts sind Leistungen, die der Unterhaltsgläubiger nach dem Grundsicherungsgesetz erhält, nicht auf seinen Unterhaltsbedarf anrechenbar.«