I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu erheblichen Unterhaltsleistungen verurteilt. Gegen das ihm zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 14.04.92 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht am 29.05.92 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er im wesentlichen vorgetragen:
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|