I.
Der Beklagte legte gegen das ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 24.03.92 zugestellte Urteil des Familiengerichts am 24.04.92 Berufung ein und beantragte rechtzeitig, die Frist zur Berufungsbegründung bis 25.06.92 zu verlängern. Diesem Antrag wurde entsprochen. Mit Schriftsatz vom 25.06.92 begründete er die Berufung. Auf diesem Schriftsatz ist der Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 26.06.92 angebracht.
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